(1)Der Ausstellungsmitgliedstaat ergreift keine Maßnahmen gemäß Artikel 15d Absätze 1 und 2, wenn a) die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unvollständig oder offensichtlich unrichtig ist und je nach Fall entweder die fehlenden oder die richtigen Angaben nicht gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt wurden; b) auf der Grundlage von vom Deliktsmitgliedstaat gemäß Artikel 15f Absatz 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen festgestellt wird, dass die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 15d Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen vom Ausstellungsmitgliedstaat ergriffen würden, im Deliktsmitgliedstaat bereits abgelaufen wäre.
(2)Der Ausstellungsmitgliedstaat kann gemäß seinem nationalen Recht auch von den folgenden Gründen für eine Ausnahme Gebrauch machen: a) Die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust steht in Zusammenhang mit einem zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikt, das auf der Grundlage der gemäß Artikel 15a mitgeteilten Angaben nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats nicht zu einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust führen würde; b) die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wurde ausschließlich wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verhängt, und die im Deliktsmitgliedstaat geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen wurden um weniger als 50 km/h überschritten; c) die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust ist nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats verjährt; d) nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats bestehen Immunitäten oder Vorrechte, die einer Umsetzung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust entgegenstehen; e) es bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte oder Rechtsgrundsätze vorliegt; oder f) der von der Mitteilung betroffene Führerschein unterliegt bereits in Artikel 15d Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen, die auf der Grundlage einer früheren Mitteilung getroffen wurden und von längerer Dauer sind.
(3)Der Ausstellungsmitgliedstaat kann alle erforderlichen Informationen anfordern, um zu prüfen, ob ein in Absatz 1 oder 2 genannter Grund für eine Ausnahme vorliegt. Der Deliktsmitgliedstaat stellt die erbetenen Informationen unverzüglich bereit und kann zusätzliche Informationen oder Bemerkungen zur Verfügung stellen, die er für relevant erachtet. Die gemäß diesem Absatz bereitgestellten Informationen dürfen nur die personenbezogenen Daten enthalten, die für die Anwendung der Absätze 1 und 2 unbedingt erforderlich sind, und dürfen ausschließlich zum Zwecke der Anwendung dieser Absätze verwendet werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025
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