Art. 15c – Verpflichtung des Ausstellungsmitgliedstaats zur Umsetzung einer vom Deliktsmitgliedstaat verhängten Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

(1)Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden befugt sind, eine Entziehung, eine Aussetzung oder eine Einschränkung des Führerscheins auf der Grundlage einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die ihnen gemäß Artikel 15a mitgeteilt wurde, umzusetzen.
(2)Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt unbeschadet der in Artikel 15e festgelegten Gründe für Ausnahmen sicher, dass seine zuständigen Behörden, wenn sie eine Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust nach Artikel 15a erhalten, den Führerschein gemäß dem in Artikel 15d festgelegten Verfahren entziehen, aussetzen oder einschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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