Art. 15a – Pflicht zur Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

(1)Der Deliktsmitgliedstaat teilt, nachdem gegebenenfalls überprüft wurde, dass die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person ihren ordentlichen Wohnsitz nicht auf seinem Gebiet hat und kein Inhaber eines vom Deliktsmitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist, dem Ausstellungsmitgliedstaat unverzüglich die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust mit, vorausgesetzt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust stellt eine Entziehung, eine Aussetzung oder eine Einschränkung der Fahrerlaubnis, des Führerscheins oder der Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins dar; b) die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wurde aufgrund der Begehung eines zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts gemäß dem nationalen Recht des Deliktsmitgliedstaats verhängt; c) gegen die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust kann im Deliktsmitgliedstaat kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden; d) die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wird für einen bestimmten Zeitraum verhängt und dieser Zeitraum beläuft sich auf mindestens drei Monate; e) der verbleibende Zeitraum, in dem die Aussetzung oder Einschränkung gemäß der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zu vollstrecken ist, beträgt zum Zeitpunkt der Mitteilung mehr als einen Monat; und f) die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person wurde als der Fahrzeugführer identifiziert, der das zum Fahrberechtigungsverlust führende Delikt begangen hat.
(2)Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt gemäß dem in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Verfahren.
(3)Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats füllt die Standardbescheinigung für die Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust (im Folgenden ‚Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust‘) aus, unterzeichnet sie und übermittelt sie an die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 3a. Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats übermittelt auch die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust und den Führerschein der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person, sofern dieser ausgehändigt wurde, an die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats.
(4)Die Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust wird elektronisch übermittelt. Diese Bescheinigung enthält mindestens die folgenden Informationen in strukturierter Weise: a) Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der zuständigen Behörde, die im Deliktsmitgliedstaat die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust verhängt hat; b) Art des begangenen zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts; c) Beschreibung des Sachverhalts, der zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust geführt hat; d) die im Deliktsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften; e) gegebenenfalls die Methode zur Feststellung des zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts und die Ergebnisse der betreffenden Messungen zum Zeitpunkt der Begehung dieses Delikts; f) die folgenden Daten zu der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person: Name; Adresse, die der Deliktsmitgliedstaat zur Kommunikation verwendet; Führerscheinnummer; falls erforderlich, nationale Identifikationsnummer; und, sofern verfügbar, Fahrernummer; g) den genauen Anwendungsbereich, Inhalt und die Dauer der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, gegebenenfalls einschließlich des Zeitpunkts, zu dem das Verfahren der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust begonnen hat, den Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung oder Einschränkung unwirksam wird, die in Anhang I Teil E aufgeführten Codes, sowie die vom Deliktsmitgliedstaat festgelegten ergänzenden Bedingungen; h) gegebenenfalls den Zeitraum in Tagen, für den die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust bereits im Deliktsmitgliedstaat vollstreckt wurde; i) gegebenenfalls die Dauer des im Deliktsmitgliedstaat geltenden Verbots der Wiedererlangung eines vorhandenen Führerscheins oder der Beantragung eines neuen Führerscheins; und j) die Mitteilung, ob die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person von der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust durch den Deliktsmitgliedstaat unterrichtet wurde, ob die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person im Deliktsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust eingelegt hat und ob die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person im Rechtsbehelfsverfahren vertreten war.
(5)Mindestens sechs Monate vor der Umsetzungsfrist legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest: a) Format und Inhalt der Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust und b) Format der gemäß den Artikeln 15f und 15g bereitzustellenden Informationen. Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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