ErwGr. 32

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 16 Absatz 1 AEUV haben Personen das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union, namentlich die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), sollten gemäß ihrem jeweiligen Anwendungsbereich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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