ErwGr. 34

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

Um den reibungslosen, zuverlässigen und wirksamen Informationsaustausch zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Richtlinie eine oder mehrere nationale Kontaktstellen benennen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen mit den für die Durchsetzung der unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust zuständigen Behörden zusammenarbeiten, insbesondere um zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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