ErwGr. 35

DIR_2025_2206 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust

Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere nationale Kontaktstellen und zuständige Behörden benennen können, die die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Aufgaben wahrnehmen, und sie sollten die Regeln für die Zusammenarbeit zwischen diesen nationalen Stellen festlegen können, um die effiziente Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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