ErwGr. 10

REG_2005_117 · über die Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Schuhwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern

Zur Erleichterung der Datenerhebung sollte die Überführung der unter die vorherige Überwachung fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungsdokuments abhängen, das einheitlichen Kriterien entspricht. Das Dokument ist auf einfachen Antrag des Einführers innerhalb einer bestimmten Frist von den Behörden der Mitgliedstaaten mit einem Sichtvermerk zu versehen, was jedoch nicht bedeutet, dass der Einführer dadurch ein Recht auf Einfuhr erwirbt. Daher sollte das Dokument nur so lange gültig sein, wie die Einfuhrregelung nicht geändert wird; es sollte überall in der Gemeinschaft gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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