ErwGr. 9

REG_2005_117 · über die Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Schuhwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern

Wegen der Vollendung des Binnenmarkts müssen die von den Einführern zu erledigenden Förmlichkeiten unabhängig vom Ort der Verzollung der Waren gleich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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