Art. 1

REG_2006_1423 · zur Einführung eines Mechanismus für geeignete Maßnahmen im Bereich der Agrarausgaben in Bezug auf Bulgarien und Rumänien

(1)Vor Ablauf des dritten Monats nach dem Beitritt geben Bulgarien und Rumänien der Kommission gegenüber jeweils eine Erklärung auf Ministerebene ab, ob a) die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Bestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, im Folgenden „InVeKoS“, in ihrem jeweiligen Gebiet gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in ausreichendem Maße vorhanden sind, um die Verwaltung und Kontrolle der in Bulgarien und Rumänien anwendbaren Beihilferegelungen zu gewährleisten; b) das InVeKoS und die anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Zahlung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Förderungen zu gewährleisten, in ihrem jeweiligen Gebiet einsatzfähig sind.
(2)Die Erklärung nach Absatz 1 ist auf der Grundlage eines Berichts abzugeben, der von einer Stelle verfasst wird, die über das erforderliche Fachwissen verfügt und von der Zahlstelle und der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 bzw. Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 unabhängig ist. Bulgarien und Rumänien benennen jeweils die Stelle, die den Bericht verfasst. Der Bericht enthält eine Stellungnahme dazu, ob die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind. Er ist der Kommission zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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