Art. 3

REG_2006_1423 · zur Einführung eines Mechanismus für geeignete Maßnahmen im Bereich der Agrarausgaben in Bezug auf Bulgarien und Rumänien

Die vorläufige Kürzung gemäß Artikel 2 wird in Bezug auf Förderungen angewendet, die im Rahmen folgender Maßnahmen gewährt werden:
a)der Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten nach Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Beihilferegelungen nach Titel III und IV dieser Verordnung;
b)der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen nach Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die gemäß Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe e der Beitrittsakte finanziert werden;
c)die in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i bis v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (3) vorgesehenen Zahlungen, mit Ausnahme jener, die sich auf die Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 5 dieser Verordnung sowie die Maßnahmen nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii in Bezug auf Anlegungskosten beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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