Art. 10 – Vorschriften für den Fall eines technischen Versagens oder des Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems

REG_2007_1303 · mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

(1)Im Falle eines technischen Versagens oder eines Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems übermittelt der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter die Logbuch-, Anlande- und Umladedaten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats auf dem von diesem vorgegebenen Wege mindestens einmal täglich bis spätestens 24.00 Uhr, auch wenn kein Fang vorliegt, a) auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats, b) unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes, c) vor dem Einlaufen in den Hafen, d) zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See, e) bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden.
(2)Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bringen das elektronische Logbuch unmittelbar nach Eingang der in Absatz 1 genannten Daten auf den neuesten Stand.
(3)Nach einem technischen Versagen oder nach dem Ausfall seines elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems verlässt ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft einen Hafen erst, nachdem die erneute Betriebsbereitschaft des Systems zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats festgestellt wurde oder die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Auslaufen genehmigt haben. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet unverzüglich den Küstenmitgliedstaat, wenn er einem Schiff, das seine Flagge führt, das Auslaufen aus einem Hafen des Küstenmitgliedstaats genehmigt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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