Art. 13 – Daten über das Funktionieren des elektronischen Berichterstattungssystems

REG_2007_1303 · mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

(1)Die Mitgliedstaaten unterhalten Datenbanken über das Funktionieren ihrer elektronischen Berichterstattungssysteme. Diese enthalten mindestens folgende Informationen: a) die Liste der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und deren elektronische Berichterstattungssysteme technisch versagt haben oder ausgefallen sind, b) die Zahl der elektronischen Logbuchmeldungen, die jeden Tag eingegangen sind, und die durchschnittliche Zahl der Meldungen je Schiff, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaat, c) die Zahl der eingegangenen Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen, Übernahmeerklärungen und Verkaufsabrechungen, aufgeschlüsselt nach Flaggenmitgliedstaaten.
(2)Zusammenfassungen der Daten über das Funktionieren der elektronischen Berichterstattungssysteme der Mitgliedstaaten werden der Kommission auf ihren Wunsch in einem Format und in zeitlichen Abständen übermittelt, die die Mitgliedstaaten und die Kommission einvernehmlich festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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