Art. 11 – Nichtempfang von Daten

REG_2007_1303 · mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung

(1)Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein, so setzen sie den Kapitän oder Schiffseigner oder deren Vertreter hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Schiff innerhalb eines Jahres mehr als dreimal der Fall, so lässt der Flaggenmitgliedstaat das elektronische Berichterstattungssystem des fraglichen Schiffes überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat untersucht die Sache, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind.
(2)Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so melden sie dies unverzüglich den zuständigen Behörden des besagten Küstenmitgliedstaats.
(3)Der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter übermitteln sämtliche Daten, für die eine Meldung gemäß Absatz 1 einging, unmittelbar nach Eingang dieser Meldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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