Art. 10 – Dauer der Registrierung in der Ausschlussdatenbank

REG_2008_1302 · über die zentrale Ausschlussdatenbank

(1)Ausschlusswarnungen zu Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f der Haushaltsordnung werden für die von der Antrag stellenden Einrichtung festgelegte und im Antrag angegebene Dauer registriert.
(2)Ausschlusswarnungen aufgrund eines Antrags nach Artikel 8 Absatz 3 werden vorläufig für die Dauer von drei Monaten registriert. Die vorläufige Registrierung kann auf Antrag einmalig verlängert werden. Die vorläufige Registrierung von Ausschlusswarnungen aufgrund eines in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Antrags kann in Ausnahmefällen um weitere drei Monate verlängert werden.
(3)Ausschlusswarnungen zu Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a oder d der Haushaltsordnung werden für die Dauer von fünf Jahren registriert.
(4)Ausschlusswarnungen zur Auftrags- oder Finanzhilfevergabe im Rahmen eines gegebenen Verfahrens nach Artikel 94 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung werden für die Dauer von sechs Monaten registriert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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