Art. 11 – Löschung von Ausschlusswarnungen

REG_2008_1302 · über die zentrale Ausschlussdatenbank

Ausschlusswarnungen sind nach Ablauf des in Artikel 10 genannten Zeitraums automatisch zu löschen.
Falls sich der betroffene Dritte nicht mehr in einer Ausschlusssituation befindet sowie insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Fällen und bei offensichtlichen, nach der Registrierung der Ausschlusswarnung festgestellten Fehlern beantragt die Einrichtung, die die Registrierung beantragt hat, die Löschung der Ausschlusswarnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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