Art. 8 – Anträge der Einrichtungen

REG_2008_1302 · über die zentrale Ausschlussdatenbank

(1)Alle Anträge auf Registrierung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung von Ausschlusswarnungen sind an den Rechnungsführer der Kommission zu richten. Derartige Anträge können nur von Einrichtungen gestellt werden. Zu diesem Zweck verwenden die zuständigen Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen die im Anhang zum Beschluss 2008/969/EG, Euratom befindlichen Vorlagen; die Kontaktstellen anderer Einrichtungen verwenden die im Anhang I dieser Verordnung befindlichen Vorlagen.
(2)Die zuständige Kommissionsdienststelle oder Exekutivagentur bestätigt in jedem Antrag auf Registrierung einer Ausschlusswarnung, dass die mitgeteilten Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgestellt und übermittelt wurden, und gibt den Namen der für die Ausschlusswarnung zuständigen Person an, die die in Artikel 12 dieser Verordnung festgelegten Verantwortlichkeiten wahrnimmt. Die Kontaktstellen bestätigen in ihren Anträgen auf Registrierung einer Ausschlusswarnung, dass die mitgeteilten Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgestellt und übermittelt wurden. Sie nehmen die Verantwortlichkeiten einer für die Ausschlusswarnung zuständigen Kontaktperson wahr.
(3)Jede Einrichtung beantragt vorbehaltlich einer Entscheidung über die Dauer des Ausschlusses eine vorläufige Registrierung einer Ausschlusswarnung.
(4)Die zuständige Kommissionsdienststelle oder jede andere Einrichtung, die die Registrierung einer Ausschlusswarnung beantragt hat, ist für die Beantragung einer etwaigen Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der Warnung zuständig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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