Art. 5 – Zugang zur Ausschlussdatenbank

REG_2008_1302 · über die zentrale Ausschlussdatenbank

(1)Andere Einrichtungen als die Kommission und die Exekutivagenturen erhalten über das Rechnungsführungssystem der Kommission oder über Kontaktstellen direkten Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten.
(2)Durchführungsbehörden oder -stellen, die Mittel im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung verwalten, sowie öffentliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die Mittel im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung verwalten, erhalten über Verbindungsstellen Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten.
(3)Durchführungsbehörden oder -stellen, die Mittel im Rahmen der zentralen indirekten, der dezentralen oder gemeinsamen Mittelverwaltung verwalten, erhalten über Verbindungsstellen Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten, wenn sie der zuständigen Kommissionsdienststelle bescheinigen, dass sie geeignete Datenschutzmaßnahmen gemäß den nach Artikel 134a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geschlossenen Vereinbarungen anwenden. In folgenden Fällen erhalten Durchführungsbehörden oder -stellen keinen Zugang zur Ausschlussdatenbank: a) die zuständige Kommissionsdienststelle hat keine in Unterabsatz 1 genannte Bescheinigung erhalten; b) der zuständigen Kommissionsdienststelle liegen Beweise dafür vor, dass die Durchführungsbehörden oder -stellen keine geeigneten Datenschutzmaßnahmen anwenden; c) die zuständige Kommissionsdienststelle ist in Fällen, in denen nur eine begrenzte dezentrale Mittelverwaltung einschließlich einer Vorabkontrolle durch die Kommission erfolgt, der Auffassung, dass der Zugang unangemessen wäre. Wenn der Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten verwehrt wird, ergreift die zuständige Kommissionsdienststelle geeignete Maßnahmen für einen mindestens gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften. Im Rahmen derartiger Maßnahmen im Vorfeld der Vergabe einer Finanzhilfe oder eines Auftrags überprüft die zuständige Kommissionsdienststelle, ob eine Ausschlusswarnung bezüglich des betreffenden Dritten vorliegt.
(4)Den Zugriff der Kommissionsdienststellen und Exekutivagenturen auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten regelt der Beschluss 2008/969/EG, Euratom der Kommission (10).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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