Art. 4 – Verwaltung der Ausschlussdatenbank

REG_2008_1302 · über die zentrale Ausschlussdatenbank

(1)Der Rechnungsführer der Kommission oder die ihm unterstehenden Bediensteten, denen in Anwendung von Artikel 62 der Haushaltsordnung bestimmte Aufgaben übertragen wurden (nachfolgend „der Rechnungsführer der Kommission“ genannt), verwalten die Ausschlussdatenbank und treffen die entsprechenden technischen Vorkehrungen. Der Rechnungsführer der Kommission gibt auf Antrag der Einrichtungen Ausschlusswarnungen in die Ausschlussdatenbank ein, ändert die Einträge oder löscht sie.
(2)Der Rechnungsführer der Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen für technische Aspekte und legt entsprechende Unterstützungsmaßnahmen, auch sicherheitstechnischer Art, fest. Er teilt die Maßnahmen den Kommissionsdienststellen, den Exekutivagenturen sowie gegebenenfalls den nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 benannten Kontaktstellen anderer Einrichtungen und den nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 benannten Verbindungsstellen mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 REG_2008_1302 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 4 REG_2008_1302 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.