Art. 6 – Kontaktstellen und zugelassene Nutzer in den Einrichtungen

REG_2008_1302 · über die zentrale Ausschlussdatenbank

(1)Außer der Kommission und den Exekutivagenturen benennt jede Einrichtung eine Kontaktstelle, welche für alle mit der Ausschlussdatenbank verbundenen Fragen zuständig ist, und teilt dem Rechnungsführer der Kommission die Namen der zuständigen Personen mit.
(2)Die Kontaktstellen dürfen zugelassenen Nutzern Zugriff auf die in der Ausschlussdatenbank gespeicherten Daten gewähren; zugelassene Nutzer sind alle Mitglieder des Personals der Einrichtungen, die, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, Zugang zur Ausschlussdatenbank benötigen. Jede Kontaktstelle führt ein Verzeichnis der zugelassenen Nutzer und erteilt den Kommissionsdienststellen auf Anfrage Zugriff auf das Verzeichnis. Zugelassene Nutzer dürfen die Ausschlussdatenbank von sich aus online konsultieren.
(3)Die Einrichtung ergreift geeignete Sicherheitsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass keine Informationen von Unbefugten eingesehen oder kopiert werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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