Art. 9 – Anträge auf der Grundlage von Informationen von Durchführungsbehörden oder -stellen

REG_2008_1302 · über die zentrale Ausschlussdatenbank

(1)Die Verbindungsstellen teilen die sich auf Ausschlusssituationen nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung beziehenden Informationen, die sie von Durchführungsbehörden oder -stellen erhalten, dem Rechnungsführer der Kommission mit, welche diese Informationen an die für das betreffende Programm, die betreffende Maßnahme oder die betreffende Rechtsvorschrift zuständige und von den Behörden oder Stellen angegebene Kommissionsdienststelle weiterleitet. Ferner übermitteln sie die Bescheinigung der Durchführungsbehörde oder -stelle, dass die von dieser mitgeteilten Informationen nach Maßgabe der Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG festgestellt und übermittelt wurden. Zu diesem Zweck verwenden die Verbindungsstellen die im Anhang II dieser Verordnung befindliche Vorlage.
(2)Bei Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen ersucht die zuständige Kommissionsdienststelle den Rechnungsführer der Kommission um die Eingabe einer Ausschlusswarnung in die Ausschlussdatenbank für die von der Durchführungsbehörde oder -stelle festgelegte Dauer, deren Höchstmaß in Artikel 93 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegt ist. Wenn keine Registrierungsdauer festgelegt wird, beantragt die zuständige Kommissionsdienststelle eine vorläufige Registrierung nach Artikel 10 Absatz 2, bis ein entsprechender Beschluss der Kommission ergeht. Die zuständige Kommissionsdienststelle legt die Angelegenheit so rasch wie möglich der Kommission zur Beschlussfassung vor.
(3)Die Durchführungsbehörde oder -stelle ist für die mitgeteilten Daten verantwortlich. Sie setzt die zuständige Kommissionsdienststelle unverzüglich über die Verbindungsstelle in Kenntnis, wenn übermittelte Informationen berichtigt, aktualisiert oder gelöscht werden müssen. Die Durchführungsbehörden oder -stellen sowie die Verbindungsstellen verwenden zu diesem Zweck die im Anhang II befindliche Vorlage. Bei Erhalt aktualisierter Informationen ersucht die zuständige Kommissionsdienststelle den Rechnungsführer der Kommission um Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der betreffenden Ausschlusswarnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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