Art. 14 – Übergangsbestimmungen

REG_2008_1302 · über die zentrale Ausschlussdatenbank

(1)Informationen von Durchführungsbehörden oder -stellen dürfen sich ausschließlich auf nach dem 1. Januar 2009 ergangene Gerichtsentscheide beziehen.
(2)Gemäß Artikel 95 der Haushaltsordnung registrierte Warnhinweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfasst werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch aktuell sind, stellen Ausschlusswarnungen dar und werden direkt in die Ausschlussdatenbank übernommen.
(3)Falls ein Dritter nicht über die Registrierung einer in Absatz 2 genannten Ausschlusswarnung in Kenntnis gesetzt wurde, teilt die Kommissionsdienststelle oder die Einrichtung, die die Registrierung beantragt hat, dem Dritten binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, dass seine Daten in der Ausschlussdatenbank erfasst worden sind.
(4)Die zuständige Kommissionsdienststelle oder sonstige Einrichtung, die die Registrierung einer in Absatz 2 genannten Ausschlusswarnung beantragt hat, bleibt für die Beantragung einer etwaigen Änderung oder Löschung der Ausschlusswarnung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
(5)Bei Ausschlüssen, die von einer Kommissionsdienststelle oder einer Exekutivagentur vor dem 1. Mai 2007 gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben b und e der Haushaltsordnung beschlossen wurden, ist bei der Festlegung der Ausschlussdauer jeweils die nach nationalem Recht für den Strafregistereintrag geltende Dauer zugrunde zu legen. Für derartige Ausschlüsse gilt eine Höchstdauer von vier Jahren ab dem Datum der Urteilszustellung. Nach Ablauf dieses Zeitraums beantragt die zuständige Kommissionsdienststelle oder Exekutivagentur die Löschung der Ausschlusswarnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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