Art. 35 – Berichterstattung und Bewertung

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Der Bericht gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird der Kommission von den Mitgliedstaaten nach dem Muster in den Anhängen V und VI der vorliegenden Verordnung vorgelegt. Die Angaben in den betreffenden Tabellen beziehen sich auf die Maßnahmen des Stützungsprogramms für die einzelnen Jahre: a) eine Aufstellung der im Programmzeitraum bereits getätigten Ausgaben nach Haushaltsjahr, die in keinem Fall den Gesamtbetrag der zugewiesenen Haushaltsmittel je Mitgliedstaat nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 übersteigen dürfen; b) die voraussichtlichen Beträge der Unterstützung für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Anwendungszeitraums des Stützungsprogramms, im Rahmen des Gesamtbetrags der zugewiesenen Haushaltsmittel je Mitgliedstaat nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und entsprechend der letzten Aktualisierung des Programms gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.
(2)In demselben Bericht werden von den Mitgliedstaaten technische Angaben zur Durchführung der Maßnahmen des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang VII vorgelegt. Die Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme werden von den Mitgliedstaaten nach dem Muster in Anhang VIII vorgelegt.
(3)Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr gelten als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauffolgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.
(4)Die Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden der Kommission von den Mitgliedstaaten ebenfalls nach dem Muster in den Anhängen V und VI der vorliegenden Verordnung vorgelegt. Zusätzlich werden in die Schlussfolgerungen folgende Angaben aufgenommen: — C1: Bewertung von Kosten und Nutzen des Stützungsprogramms, — C2: Möglichkeiten zur Erhöhung der Effizienz des Stützungsprogramms.
(5)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d getroffen haben. Diese Angaben sind nach dem Muster in den Anhängen VIIIa und VIIIb vorzulegen.
(6)Die Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind von der Vorlage der Angaben gemäß den Anhängen V, VI, VII, VIII, VIIIa und VIIIb der vorliegenden Verordnung befreit.
(7)Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Stützungsprogramme, unabhängig davon, ob sie geändert wurden oder nicht, und über alle im Rahmen der Programme durchgeführten Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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