Art. 36 – Ausschluss

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Für Erzeuger mit widerrechtlichen Rebflächen im Sinne der Artikel 85 and 86 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und für Bestände zur Erzeugung von Edelreisern nach Artikel 60 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung wird keine finanzielle Unterstützung im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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