Art. 37 – Frist für die Zahlungen an die Begünstigten

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Für jede Maßnahme mit Ausnahme von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird von den Mitgliedstaaten
a)die Antragsfrist festgelegt;
b)nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gültigen und vollständigen Antrags die Unterstützung an die Begünstigten ausgezahlt: i) innerhalb von sieben Monaten für Maßnahmen, die binnen eines Jahres vollständig durchgeführt und kontrolliert werden können; ii) innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der vom Mitgliedstaat festzusetzen und der Kommission in den betreffenden Abschnitten des Formulars in Anhang I mitzuteilen ist, für Maßnahmen, die nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt und kontrolliert werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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