Art. 39 – Überprüfung je Partie

REG_2008_555 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

(1)Für die in Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61 , 2009 69 und 2204 30 , die der Einfuhrpreisregelung unterliegen, wird die Richtigkeit des Zollwerts für jede einzelne Partie überprüft.
(2)Der Einfuhrpreis nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (17) für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage des Zollwerts bestimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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