ErwGr. 4

REG_2009_258 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilt die Kommission jedes Jahr die für jeden Mitgliedstaat festgesetzte einzelstaatliche Referenzmenge auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten in Lieferungen und Direktverkäufe auf. Diese Mitteilungen betreffen die Umwandlungsanträge der Erzeuger. Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen zusätzlichen Quoten werden zuerst der nationalen Reserve zugeschlagen und dann je nach dem zu erwartenden Bedarf von den Mitgliedstaaten auf Lieferungen und Direktverkäufe aufgeteilt. Es gibt jedoch keine formelle Vorschrift, nach der die Kommission über diese Aufteilung unterrichtet werden muss. Daher empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Kommission diese Aufteilung bei der jährlichen Anpassung berücksichtigt, und den Mitgliedstaaten einen Mechanismus zur Unterrichtung der Kommission über die Aufteilung dieser Quote zur Verfügung zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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