ErwGr. 13

REG_2013_473 · über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

Im ersten Schritt dieses gemeinsamen Haushaltszeitplans sollten die Mitgliedstaaten ihre nationale mittelfristige Finanzplanung gleichzeitig mit ihren Stabilitätsprogrammen veröffentlichen, und zwar vorzugsweise bis zum 15. April, spätestens jedoch am 30. April. Diese Finanzplanung sollte Angaben darüber enthalten, wie die festgelegten Reformen und Maßnahmen voraussichtlich dazu beitragen werden, die im Rahmen der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung gesetzten Ziele und nationalen Verpflichtungen zu erreichen. Die nationale mittelfristige Finanzplanung und das Stabilitätsprogramm können in ein und demselben Dokument enthalten sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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