ErwGr. 15

REG_2013_473 · über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

Der gemeinsame Haushaltszeitplan sieht ferner vor, dass die Verabschiedung oder Festlegung des Haushalts des Zentralstaats alljährlich zum 31. Dezember zusammen mit den aktualisierten wesentlichen Haushaltsparametern für die anderen Teilsektoren des Sektors Staat erfolgen sollte. Wird der Haushalt aus objektiven Gründen, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen, nicht zum 31. Dezember verabschiedet, sollten Verfahren der vorläufigen Haushaltsführung greifen, damit die Regierung ihren wesentlichen Aufgaben weiterhin nachkommen kann. Solche Regelungen können die Umsetzung des Haushaltsentwurfs der Regierung, des genehmigten Haushalts des Vorjahres oder von bestimmten vom Parlament gebilligten Maßnahmen umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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