REG_2014_1144 · über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates
Die von der Union kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nachweislich eine gezielt auf die Union ausgerichtete Dimension haben. Hierzu und damit die Mittel nicht nach dem Gießkannenprinzip verteilt werden und um den Nutzen Europas durch diese Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte Lebensmittel besser erkennbar zu machen, ist ein Arbeitsprogramm aufzustellen, in dem die strategischen Prioritäten dieser Maßnahmen in Bezug auf Bevölkerungsgruppen, Erzeugnisse, Regelungen und Zielmärkte sowie die Merkmale der Botschaften der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen festgelegt sind. Das Programm sollte auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele ausgearbeitet werden, wobei im Interesse einer kohärenten Absatzförderungs- und Informationspolitik die durch die Märkte eröffneten Chancen und die notwendige Ergänzung und Stärkung der von den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen Maßnahmen im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten berücksichtigt werden sollten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bei der Ausgestaltung des Programms die Mitgliedstaaten und die relevanten Interessenträger konsultieren.
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