ErwGr. 14

REG_2014_1144 · über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

Das Arbeitsprogramm sollte unter anderem spezifische Vorkehrungen für den Fall einer schwerwiegenden Störung des Marktes, eines Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer spezifischer Probleme vorsehen. Außerdem sollte die Kommission dabei insbesondere der vorherrschenden Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft — einem Sektor, dem die außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zugutekommen — und — für die auf Drittländer gerichteten Maßnahmen — den Freihandelsabkommen, die in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Handelspolitik der Union fallen, Rechnung tragen. Bei der Ausarbeitung des Programms sollte die Kommission ferner die Nachteile von Berggebieten, Inseln und Gebieten der Union in äußerster Randlage berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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