ErwGr. 16

REG_2014_1144 · über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

Die Kommission sollte insbesondere im Hinblick auf die Mitwirkung bei der Erschließung neuer Märkte in der Lage sein, auf eigenes Betreiben Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, einschließlich hochrangiger Missionen, durchzuführen. Die Kommission sollte außerdem die Möglichkeit haben, eigene Maßnahmen als schnelle und wirksame Reaktion im Fall von schwerwiegenden Störungen des Marktes oder eines Verlusts des Verbrauchervertrauens durchzuführen. Gegebenenfalls sollte die Kommission ihre eigenen Initiativen überarbeiten, mit denen solche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Wird die Kommission unter diesen Umständen tätig, sollten die den laufenden Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen — unabhängig davon, ob es sich um Einzelland- oder Mehrländerprogramme handelt — zugewiesenen Mittel nicht gekürzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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