ErwGr. 37

REG_2014_651 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Kommission hat ausreichende Erfahrungen bei der Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV auf regionale Betriebsbeihilfen gesammelt, mit denen die Beförderungsmehrkosten von Waren, die in Gebieten in äußerster Randlage oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte hergestellt oder weiterverarbeitet wurden, sowie die Produktions- und Betriebsmehrkosten (nicht aber die Beförderungsmehrkosten) von Beihilfeempfängern aus Gebieten in äußerster Randlage ausgeglichen werden sollen. Da bei einer zusätzlichen Förderung im Rahmen der POSEI-Programme im Agrarsektor die Gefahr einer Überkompensation von Beförderungskosten besteht und da nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht an anderen Standorten produziert werden, sollte der Agrarsektor von regionalen Betriebsbeihilfen nach dieser Verordnung ausgeschlossen werden, mit denen die Beförderungsmehrkosten von Waren ausgeglichen werden sollen, die in Gebieten in äußerster Randlage oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte hergestellt wurden. Regionale Betriebsbeihilfen zum Ausgleich von anderen Mehrkosten als Beförderungsmehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage sollten nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden, wenn sie auf 15 % der jährlichen Bruttowertschöpfung des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage oder 25 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage oder 10 % des Jahresumsatzes des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage begrenzt sind. Wenn die Beihilfe den Betrag, der sich aus einer dieser zur Wahl stehenden Methoden für die Ermittlung der Betriebsmehrkosten (ohne die Beförderungsmehrkosten) ergibt, nicht überschreitet, kann sie als gerechtfertigt angesehen werden, da sie einen Beitrag zur regionalen Entwicklung leistet und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen von Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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