ErwGr. 40

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

Zuchtverbände sollten außerdem zusätzliche Abteilungen schaffen dürfen, um dort Tiere aufnehmen zu können, die nicht den Abstammungskriterien genügen, die aber von den Zuchtverbänden als den Eigenschaften der Rasse gemäß dem Zuchtprogramm ihrer Rasse entsprechend eingestuft wurden, damit diese Tiere anschließend mit reinrassigen Zuchttieren einer Rasse, die Gegenstand des Zuchtprogramms ist, angepaart und somit ihre Nachkommen später in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs aufsteigen können. Die besonderen Regelungen für den Aufstieg der Nachkommen derartiger Tiere in die Hauptabteilung eines Zuchtbuchs sollten auf Unionsebene festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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