ErwGr. 39

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

Zuchtverbände, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden anlegen und führen, und Zuchtunternehmen, mit Ausnahme von privaten Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind, die Zuchtregister für Hybridzuchtschweine anlegen und führen, sollten Zuchttiere unabhängig vom Herkunftsland der Tiere oder der Eigentümer in ihre Zuchtbücher eintragen bzw. in ihre Zuchtregister aufnehmen und sollten diese Tiere, soweit dies im Zuchtprogramm vorgesehen ist, entsprechend ihren Merkmalen klassifizieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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