ErwGr. 29

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Die Kommission sollte mit den Mitgliedstaaten enger zusammenarbeiten, um umfangreiche Verstöße zu verhindern. Deshalb sollte die Kommission den zuständigen Behörden jeden Verdacht auf einen Verstoß nach dieser Verordnung melden. Hat die Kommission beispielsweise bei der Überwachung der von den zuständigen Behörden abgegebenen Warnmeldungen den begründeten Verdacht, dass ein weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension vorliegt, sollte sie die Mitgliedstaaten über die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen, die von diesem mutmaßlichen Verstoß betroffen sind, unterrichten und dabei die Gründe mitteilen, die eine mögliche koordinierte Aktion rechtfertigen. Die betroffenen zuständigen Behörden sollten auf der Grundlage von Informationen, die ihnen vorliegen oder leicht zugänglich sind, geeignete Ermittlungen durchführen. Sie sollten die Ergebnisse ihrer Ermittlungen den anderen zuständigen Behörden, den von diesem Verstoß betroffenen zentralen Verbindungsstellen und der Kommission mitteilen. Gelangen die betroffenen zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass aus diesen Ermittlungen hervorgeht, dass möglicherweise gerade ein Verstoß stattfindet sollten sie die koordinierte Aktion einleiten, indem sie die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ergreifen. Eine koordinierte Aktion gegen einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension sollte stets von der Kommission koordiniert werden. Wenn sich herausstellt, dass der entsprechende Mitgliedstaat von diesem Verstoß betroffen ist, sollte er sich an einer koordinierten Aktion beteiligen, um dazu beizutragen, dass alle erforderlichen Beweismittel und Informationen zu dem Verstoß beschafft werden und seine Einstellung oder seine Untersagung bewirkt wird. Was die Durchsetzungsmaßnahmen anbelangt, so sollten Straf- und Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten nicht durch die Anwendung dieser Verordnung beeinträchtigt werden. Der Grundsatz des ne bis in idem sollte eingehalten werden. Wenn allerdings derselbe Unternehmer erneut die gleiche Handlung oder Unterlassung begeht, die einen Verstoß nach dieser Verordnung darstellt, der bereits Gegenstand eines Durchsetzungsverfahrens gewesen ist, das zur Einstellung oder zur Untersagung des Verstoßes geführt hat, so sollte das als neuer Verstoß angesehen werden, gegen den die zuständigen Behörden vorgehen sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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