ErwGr. 26

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Die Beteiligung jeder zuständigen Behörde an einer koordinierten Aktion, insbesondere an den Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, die eine zuständige Behörde ergreifen muss, sollte ausreichend sein, um wirksam gegen den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension vorzugehen. Die von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, nur diejenigen notwendigen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um alle erforderlichen Beweismittel und Informationen für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension einzuholen und die Einstellung oder die Untersagung des Verstoßes zu bewirken. Allerdings sollten fehlende verfügbare Ressourcen der von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörde nicht als berechtigter Grund für die Nichtteilnahme an einer koordinierten Aktion gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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