ErwGr. 28

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Wenn der begründete Verdacht auf einen weitverbreiteten Verstoß besteht, sollten die von diesem Verstoß betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich eine koordinierte Aktion einleiten. Um festzustellen, welche zuständigen Behörden von einem weitverbreiteten Verstoß betroffen sind, sollten sämtliche relevanten Aspekte des Verstoßes berücksichtigt werden, insbesondere der Geschäfts- oder Wohnsitz des Unternehmers, der Standort der Vermögenswerte des Unternehmers, der Standort der Verbraucher, die durch den mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurden, und der Standort der Verkaufsstellen des Unternehmers, d. h. Geschäfte und Internetseiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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