ErwGr. 23

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Ohne die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die bei einem Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung mitgeteilt werden müssen, lassen sich diese Risiken nicht bewerten. Die personenbezogenen Daten in den Anträgen sollten mit den Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen, die in einem Informationssystem bzw. einer Datenbank der EU (ETIAS Zentralsystem, SIS, Visa-Informationssystem (VIS), Einreise-/Ausreisesystem (EES) oder Eurodac), den Europol-Daten oder den Interpol-Datenbanken (Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) oder Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN)) erfasst sind, abgeglichen werden. Die personenbezogenen Daten in den Anträgen sollten auch mit der ETIAS-Überwachungsliste und spezifischen Risikoindikatoren abgeglichen werden. Die Kategorien personenbezogener Daten, die für den Abgleich herangezogen werden sollten, sollten auf die Kategorien der Daten beschränkt sein, die in den EU- Informationssystemen, die abgefragt werden, in den Europol-Daten, in den Interpol-Datenbanken, in der ETIAS-Überwachungsliste oder in spezifische Risikoindikatoren erfasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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