ErwGr. 21

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Die meisten Reisegenehmigungen sollten innerhalb von Minuten erteilt werden; bei einem geringeren Teil der Anträge könnte die Bearbeitung jedoch mehr Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere in Ausnahmefällen. In solchen Ausnahmefällen kann es notwendig sein beim Antragsteller zusätzliche Angaben oder Unterlagen anzufordern, die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen zu verarbeiten und nach Prüfung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagendiesen zu einer Befragung einzuladen. Befragungen sollten nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel durchgeführt werden, wenn noch ernste Zweifel an den vom Antragsteller bereitgestellten Informationen oder Unterlagen bestehen. Der Ausnahmecharakter der Befragungen sollte dazu führen, dass weniger als 0,1 % der Antragsteller zu einer Befragung vorgeladen werden. Die Zahl der zu einer Befragung vorgeladenen Antragsteller sollte Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung durch die Kommission sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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