ErwGr. 20

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Für die abschließende Bearbeitung ihres Antrags sollten die Antragsteller eine Gebühr für die Reisegenehmigung entrichten müssen. Die Zahlung sollte über eine Bank oder einen Finanzintermediär abgewickelt werden. Die zur Absicherung der elektronischen Zahlung erforderlichen Daten sollten nur der Bank oder dem Finanzintermediär übermittelt werden, die bzw. der die Finanztransaktion vornimmt, und sind nicht Teil der ETIAS-Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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