ErwGr. 28

REG_2018_1672 · über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Angesichts der Tatsache, dass die Barmittelbewegungen, die im Rahmen dieser Verordnung Gegenstand von Kontrollen sind, über die Außengrenzen erfolgen und ein Tätigwerden schwierig ist, sobald die Barmittel die Eingangs- oder Ausgangszollstelle verlassen haben, sowie angesichts des damit einhergehenden Risikos der unrechtmäßigen Verwendung von selbst geringen Beträgen sollten die zuständigen Behörden vorbehaltlich eines Systems von Kontrollen und Gegenkontrollen in der Lage sein, Barmittel unter bestimmten Umständen vorübergehend einzubehalten: erstens, wenn der Anmeldepflicht oder der Offenlegungspflicht von Barmitteln nicht nachgekommen wurde, und zweitens, wenn es Hinweise auf eine kriminelle Tätigkeit gibt, unabhängig vom Wert der Barmittel und davon, ob sie begleitet oder unbegleitet sind. Angesichts der Art einer solchen vorübergehenden Einbehaltung sowie der möglichen Auswirkungen auf die Freizügigkeit und das Recht auf Eigentum sollte der Einbehaltungszeitraum auf die absolute Mindestzeit begrenzt werden, die andere zuständige Behörden für die Feststellung benötigen, ob es Gründe für weitere Maßnahmen, wie Untersuchungen oder Beschlagnahme der Barmittel, auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente gibt. Eine Entscheidung über die vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollte mit einer Begründung versehen sein und die spezifischen Faktoren, die zu dieser Maßnahme geführt haben, angemessen beschreiben. Es sollte möglich sein, die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung der Barmittel in bestimmten und ordnungsgemäß beurteilten Fällen zu verlängern, wenn etwa die zuständigen Behörden Schwierigkeiten haben, Informationen zu einer möglichen kriminellen Tätigkeit einzuholen, u. a. wenn ein Austausch mit einem Drittstaat erforderlich ist, wenn Dokumente übersetzt werden müssen oder wenn es sich im Falle unbegleiteter Barmittel als schwierig erweist, den Absender oder den Empfänger zu ermitteln und zu kontaktieren. Wurde bis zum Ende des Einbehaltungszeitraums keine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen oder entscheidet die zuständige Behörde, dass es keinen Grund für eine weitere Einbehaltung der Barmittel gibt, sollten sie je nach den Umständen der Person, von der Barmittel vorübergehend einbehalten wurden, d. h. dem Mitführenden oder dem Eigentümer, unverzüglich zurückgegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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