REG_2018_1672 · über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005
Stellen die zuständigen Behörden eine Nichtanmeldung oder Nichtoffenlegung von Barmitteln fest oder liegen Hinweise auf eine kriminelle Tätigkeit vor, sollten sie diese Informationen über geeignete Kanäle umgehend für die Zwecke dieser Verordnung mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten austauschen. Ein solcher Datenaustausch wäre verhältnismäßig, da Personen, die die Anmeldepflicht und Offenlegungspflicht von Barmitteln verletzen und in einem Mitgliedstaat aufgegriffen werden, wahrscheinlich einen anderen Eingangs- oder Ausgangsmitgliedstaat wählen werden, in dem die zuständigen Behörden keine Kenntnis von ihren früheren Zuwiderhandlungen haben. Ein solcher Informationsaustausch sollte zwingend vorgeschrieben werden, um eine konsequente Anwendung dieser Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnte, sollten diese Informationen auch der Kommission, der Europäischen Staatsanwaltschaft, die durch die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (7) eingerichtet wurde — durch Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß jener Verordnung teilnehmen —, und Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zur Verfügung gestellt werden. Damit die Präventiv- und Abschreckungsziele dieser Verordnung in Bezug auf die Umgehung der Anmeldepflicht oder Offenlegungspflicht von Barmitteln erreicht werden können, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gehalten sein, auch anonymisierte risikobezogene Informationen und Ergebnisse der Risikoanalysen im Einklang mit den Standards der Durchführungsrechtsakte auszutauschen, die gemäß dieser Verordnung zu erlassen sind.
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