ErwGr. 34

REG_2018_1672 · über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Für die Zwecke der von den zentralen Meldestellen vorgenommenen Analyse und um es Behörden anderer Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Anmeldepflicht von Barmitteln zu kontrollieren und durchzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Personen, die bereits zuvor gegen diese Verpflichtung verstoßen haben, ist es erforderlich, die in Erklärungen gemäß dieser Verordnung enthaltenen Daten über einen ausreichend langen Zeitraum zu speichern. Damit die zentralen Meldestellen ihre Analysen wirksam durchführen können und die zuständigen Behörden die Anmeldepflicht oder Offenlegungspflicht von Barmitteln wirksam kontrollieren und durchsetzen können, sollte die Frist für die Aufbewahrung von in Erklärungen gemäß dieser Verordnung enthaltenen Daten fünf Jahre nicht überschreiten, wobei nach eingehender Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen fortgesetzten Aufbewahrung eine weitere Verlängerung um höchstens drei Jahre möglich sein sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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