ErwGr. 21

REG_2019_2152 · über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

Um die Qualität und Vergleichbarkeit der europäischen Unternehmensstatistiken oder der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Einklang mit den Konzepten und Methoden der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu gewährleisten, sollte der Austausch vertraulicher Daten zwischen den nationalen statistischen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten, den jeweiligen nationalen Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Kommission (Eurostat) nur für statistische Zwecke gestattet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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