ErwGr. 20

REG_2019_2152 · über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

Für die Erstellung von Statistiken über den internationalen Warenhandel und zur Verbesserung der Qualität dieser Statistiken sollten die nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten Daten über die Aus- und Einfuhr von Waren austauschen, die Zollbehörden in mehr als einem Mitgliedstaat betreffen. Um eine harmonisierte Erstellung der Statistiken zu gewährleisten, sollte der Austausch dieser Mikrodaten zwischen den nationalen statistischen Stellen obligatorisch sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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