ErwGr. 8

REG_2019_788 · über die Europäische Bürgerinitiative

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 EUV kann die Kommission von Bürgern, deren Anzahl mindesten eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, aufgefordert werden, im Rahmen ihrer Befugnisse Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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