ErwGr. 9

REG_2019_788 · über die Europäische Bürgerinitiative

Um sicherzustellen, dass eine Initiative eine Sache von unionsweitem Interesse betrifft, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass das Instrument weiterhin leicht zu handhaben ist, sollte festgelegt werden, dass es sich bei den teilnehmenden Bürgern um Staatsangehörige aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten handeln muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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