Art. 1 – Gegenstand und Grundsätze

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

(1)Mit dieser Verordnung werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten („Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten“) festgelegt.
(2)Der Bürgerbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vollkommen unabhängig und handelt ohne vorherige Genehmigung.
(3)Der Bürgerbeauftragte trägt dazu bei, Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 228 AEUV sowie Artikel 41 der Charta über das Recht auf eine gute Verwaltung aufzudecken. Handlungen anderer Behörden oder Personen können nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein.
(4)Gegebenenfalls gibt der Bürgerbeauftragte Empfehlungen ab, unterbreitet Lösungsvorschläge und regt Verbesserungen bei der Inangriffnahme von Problemen an.
(5)Bei der Ausübung seiner Aufgaben darf der Bürgerbeauftragte weder die Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Entscheidung in Frage stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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