Art. 2 – Beschwerden

REG_2021_1163 · zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom

(1)Jeder Unionsbürger oder jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments eine Beschwerde über einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit beim Bürgerbeauftragten einreichen.
(2)Eine Beschwerde muss klare Angaben zu ihrem Gegenstand und zur Identität des Beschwerdeführers enthalten. Ein Beschwerdeführer kann beantragen, dass die Beschwerde oder Teile davon vertraulich behandelt werden.
(3)Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den seiner Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalten erhalten hat, eingelegt werden. Vor der Einreichung der Beschwerde unternimmt der Beschwerdeführer die geeigneten administrativen Schritte bei den betreffenden Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.
(4)Der Bürgerbeauftragte weist eine Beschwerde als unzulässig zurück, wenn sie nicht seinen Aufgabenbereich betreffen oder wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verfahrenserfordernisse nicht erfüllt sind. Betrifft eine Beschwerde nicht den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten, kann er dem Beschwerdeführer empfehlen, sich damit an eine andere Behörde zu wenden.
(5)Stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, schließt er die Akte und setzt den Beschwerdeführer von dieser Feststellung in Kenntnis. Hat der Beschwerdeführer das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle der Union über die Beschwerde informiert, so unterrichtet der Bürgerbeauftragte auch die betreffende Behörde.
(6)Beschwerden im Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnissen zwischen den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und ihren Bediensteten sind nur zulässig, wenn die betroffene Person alle internen Verwaltungsverfahren, insbesondere die in Artikel 90 des Statuts genannten Verfahren, ausgeschöpft hat und die zuständige Behörde des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union eine Entscheidung getroffen hat oder die Antwortfrist verstrichen ist. Der Bürgerbeauftragte ist ferner berechtigt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union getroffenen Maßnahmen zum Schutz mutmaßlicher Opfer von Mobbing und zur Wiederherstellung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds unter Wahrung der Würde der betroffenen Personen während einer laufenden Verwaltungsuntersuchung zu überprüfen, sofern die betroffenen Personen die internen Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ausgeschöpft haben.
(7)Der Bürgerbeauftragte unterrichtet das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle der Union über eine registrierte Beschwerde, sobald diese Beschwerde für zulässig erklärt worden ist und er entschieden hat, eine Untersuchung einzuleiten.
(8)Durch eine beim Bürgerbeauftragte eingereichte Beschwerde werden Fristen für gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren nicht unterbrochen.
(9)Wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund eines anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens über die behaupteten Sachverhalte eine Beschwerde für unzulässig erklärt oder beschließt, ihre Prüfung zu beenden, sind die Ergebnisse der Untersuchungen, die der Bürgerbeauftragte bis dahin möglicherweise durchgeführt hat, zu den Akten zu legen und diese Akte zu schließen.
(10)Der Bürgerbeauftragte unterrichtet so bald wie möglich den Beschwerdeführer über die hinsichtlich der Beschwerde getroffenen Maßnahmen und bemüht sich, so weit möglich, mit dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union um eine Lösung, um den fraglichen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer über die vorgeschlagene Lösung und übermittelt ihm etwaige Bemerkungen des betroffenen Organs, der betroffenen Einrichtung bzw. der betroffenen sonstigen Stelle der Union. Der Beschwerdeführer kann zu jedem Zeitpunkt Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen vorlegen, die bei Einreichung der Beschwerde noch nicht bekannt waren. Wurde eine von dem Beschwerdeführer, dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union akzeptierte Lösung gefunden, so kann der Bürgerbeauftragte die Akte schließen, ohne das Verfahren nach Artikel 4 einzuleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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