(1)Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „Unterrichtung“ alle physischen und elektronischen Mittel, mit denen der Bürgerbeauftragte und sein Sekretariat Zugang zu Informationen, einschließlich Dokumenten, in welcher Form auch immer erhalten.
(2)„EU-Verschlusssachen“ sind alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder denen eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.
(3)Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übermitteln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Bürgerbeauftragten auf sein Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle von ihm für die Zwecke einer Untersuchung angeforderten Informationen.
(4)Dem Bürgerbeauftragten werden EU-Verschlusssachen unter Beachtung folgender Grundsätze und Bedingungen zur Verfügung gestellt: a) Das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, das bzw. die die EU-Verschlusssachen zur Verfügung stellt, muss seine einschlägigen internen Verfahren abgeschlossen haben, und der Urheber muss, wenn es sich dabei um einen Dritten handelt, zuvor seine schriftliche Zustimmung erteilt haben. b) Es muss die Notwendigkeit einer Kenntnis seitens des Bürgerbeauftragten festgestellt worden sein. c) Es muss sichergestellt werden, dass der Zugang zu Verschlusssachen, die als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuft sind, nur Personen gewährt wird, die im Besitz einer Sicherheitsermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad nach nationalem Recht sind und die von der zuständigen Sicherheitsbehörde ermächtigt wurden.
(5)Für die Bereitstellung von EU-Verschlusssachen prüfen die betreffenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, ob der Bürgerbeauftragte interne Sicherheitsvorschriften sowie physische und verfahrenstechnische Maßnahmen zum Schutz von EU-Verschlusssachen wirksam umgesetzt hat. Zu diesem Zweck können der Bürgerbeauftragte und ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union auch eine Vereinbarung treffen, mit der ein allgemeiner Rahmen für die Bereitstellung von EU-Verschlusssachen festgelegt wird.
(6)Gemäß den Absätzen 4 und 5 wird der Zugang zu EU-Verschlusssachen in den Räumlichkeiten des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union gewährt, sofern mit dem Bürgerbeauftragten nichts anderes vereinbart wurde.
(7)Unbeschadet von Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten es ablehnen, dem Bürgerbeauftragten Informationen zur Verfügung zu stellen, die unter die nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Verschlusssachen oder unter Bestimmungen über die Verhinderung ihrer Weitergabe fallen. Der betreffende Mitgliedstaat kann dem Bürgerbeauftragten derartige Informationen jedoch unter den von seiner zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen übermitteln.
(8)Beabsichtigen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten, dem Bürgerbeauftragten die EU-Verschlusssachen oder sonstige der Öffentlichkeit nicht zugängliche Informationen zur Verfügung stellen, setzen den Bürgerbeauftragten vorab davon in Kenntnis. Der Bürgerbeauftragte sorgt dafür, dass diese Informationen angemessen geschützt werden und gibt sie insbesondere nicht ohne vorherige Zustimmung des Organs, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats an den Beschwerdeführer oder die Öffentlichkeit weiter. Die Zustimmung muss in Bezug auf EU-Verschlusssachen schriftlich erteilt werden.
(9)Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die den Zugang zu EU-Verschlusssachen verweigern, legen dem Bürgerbeauftragten eine schriftliche Begründung vor, in der sie zumindest die Gründe für die Verweigerung angeben.
(10)Die in Absatz 8 genannten Informationen dürfen nur bis zum endgültigen Abschluss der Untersuchung im Besitz des Bürgerbeauftragten verbleiben. Der Bürgerbeauftragte kann ein Organ, eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur der Union oder einen Mitgliedstaat ersuchen, diese Informationen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(11)Wird die erbetene Unterstützung nicht geleistet, kann der Bürgerbeauftragte das Europäische Parlament davon in Kenntnis setzen, das entsprechend tätig wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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